Was ich für Sie tun kann
I. Nachfolgeplanung vor dem Erbfall
Dazu gehören:- Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen, z.B.
- das Testament für Ehegatten mit Kindern (Berliner Testament),
- das Testament für Ehegatten ohne Kinder,
- das Testament für Einzelpersonen,
- das Testament für Geschiedene,
- das Testament für Unternehmer,
- das Testament für Behinderte,
- Erbverträge (z.B. für Personen, die gemeinsam und bindend testieren möchten, aber nicht verheiratet sind)
Handschriftlich kann fast jeder seinen "letzten Willen" errichten. Ist dieser "letzter Wille" auch das letzte Wort? Das heißt, ist die Nachlassverteilung im Testament so geregelt, dass kein Streit mehr entstehen kann? Sehr häufig sprechen die Gerichte das letzte Wort. Die Gründe sind: unpräzise Formulierungen, falsche Wahl der Begriffe und die Unkenntnis erbrechtlicher Regelungen. Dadurch werden Testamente doppeldeutig, enthalten Regelungslücken, gedachte Rechtsfolgen treten nicht ein oder eingetretene Rechtsfolgen waren nicht gewollt. Die Beteiligten prozessieren. Urteile und juristische Literatur über die Auslegung "verunglückter" Testamente füllen Bibliotheken.
Auf eine präzise Erbeinsetzung ist zu achten, zum Beispiel als Vollerbe, Schlusserbe, Ersatzerbe, Vor- und Nacherbe. (Bei der Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe nur Erbe auf Zeit. Dieser hat das Vermögen grundsätzlich für die Nacherben zu erhalten.)
Weitere Bestandteile des Testamentes können sein:
Vermächtnisse (= gleich Zuwendung eines bestimmten Vermögensstandes), Auflagen (z.B. für Grab- und Tierpflege) Testamentsvollstreckung (z.B. für die Verwaltung des Vermögens minderjähriger Erben), Teilungsanordnung (= im Testament vorgenommene Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände an die vorgesehenen Erben, Wiederverheiratungsklauseln, Ausschluss bestimmter Personen von der Vermögensverwaltung, Schiedsklauseln (falls sich die Erben streiten).
Hätten Sie das gewusst?- Nur in 25 % der Erbfälle existiert ein Testament. Nur 3 % der Testamente gelten als erbrechtlich und steuerrechtlich richtig. 95 % der Testamente sind massiv fehlerhaft. Bei den meisten Testamenten werden steuerliche Aspekte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (Quelle: Ifo-Institut Recht, Steuern, Wirtschaft, Bonn).
- Schon bei der Gestaltung der Testamente ist das Erbschaftsteuerrecht zu berücksichtigen. Durch Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit in diesem Bereich werden dem Finanzamt jährlich riesige Beträge geschenkt.
- Ein Testament kann mit einer Vollmacht verbunden werden, die erst nach dem Tode desjenigen, der das Testament errichtet hat, wirksam wird. Dadurch wird der Erbe mit dem Erbfall sofort handlungsfähig.
- Ein eröffnetes notarielles Testament ersetzt regelmäßig den Erbschein. So können zum Beispiel Grundbücher direkt nach Vorlage eines eröffneten notariellen Testamentes umgeschrieben werden.
- Die Kosten für ein notarielles Testament entsprechen den Kosten für die spätere Beantragung eines Erbscheins. Durch ein handschriftliches Testament werden also keine Kosten gespart. Vom Erbscheinsantrag bis zur Erteilung des Erbscheins vergehen in Berlin ca. drei Monate
- Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
Eltern und Kind können vereinbaren, dass ein Kind schon zu Lebzeiten seinen Erbteil erhält (weil z. B. das Kind ein Haus bauen oder sich selbständig machen möchte). Damit andere Kinder nicht benachteiligt werden, bietet sich an, dass das Kind, welches schon lebzeitig seinen Erbteil erhält, auf sein Erbrecht verzichtet. Aus rechtlichen Gründen kann aber ein Erbverzicht auch nachteilig sein. In aller Regel genügt es, wenn das Kind, welches ausgezahlt werden soll, auf seinen Pflichtteil verzichtet. Dann sind die Eltern in der Testamentsgestaltung völlig frei und können unter Ausschluss des Kindes, mit dem der Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde, die Erben frei bestimmen. Der Pflichtteilsverzicht bewirkt, dass der Verzichtende keine Ansprüche mehr an den Nachlass bzw. die anderen Erben hat. - Übergabe bzw.Schenkung einer bebauten Immobilie
Da alle 10 Jahre die steuerlichen Freibeträge neu entstehen, bietet sich insbesondere bei größerem Vermögen an, dass diese Freibeträge durch zum Beispiel Immobilienübertragungen ausgenutzt werden. In den Übergabeverträgen wird regelmäßig vereinbart, dass den Übergebern, meistens den Eltern, das Nießbrauchsrecht zusteht. Bei einem Mietshaus bedeutet der Nießbrauchsvorbehalt, dass die Eltern weiterhin die Mieten erhalten und erst mit dem Tod der Eltern das Kind auch wirtschaftlich der Eigentümer wird. Ferner können Rückforderungsrechte für den Fall vereinbart werden, dass unerwartete Situationen in der Person des Kindes eintreten, zum Beispiel das Kind vor den Eltern verstirbt, das Kind in die Insolvenz gerät, grober Undank vorliegt, etc. Bei Eintritt der Situation haben die Eltern die Möglichkeit, die Immobilie zurückzufordern, und zwar steuerfrei. Die Übergabe einer Immobilie kann auch verbunden werden mit der Verpflichtung, Geschwister auszuzahlen oder Pflegeverpflichtungen zu übernehmen etc. Zu klären ist auch, ob der Wert der lebzeitigen Zuwendung im Erbfall auszugleichen ist (Anrechnung des Wertes der Zuwendung auf den Wert des eigenen Erbteils) oder ein Pflichtteilsverzicht oder eine Pflichtteilsanrechnung vereinbart wird. - Schenkungen auf den Todesfall
Es kommt in Betracht, dass einer Person schon lebzeitig etwas geschenkt wird, die Schenkung aber erst wirksam wird, wenn der Schenker verstorben ist. Der Schenkungsgegenstand fällt dann nicht in den Nachlass. Regelmäßiges Beispiel dafür ist die Schenkung eines Sparbuches der Großeltern an die Enkelkinder. Da die Großeltern nicht genau wissen, ob sie das Sparguthaben noch für die eigene Altersversorgung brauchen, kann die Vereinbarung in der Weise geschlossen werden, dass das Sparbuch erst dann den Enkelkindern ausgehändigt wird, wenn die Großeltern verstorben sind. Es handelt sich um eine Schenkung von Todes wegen. Das Sparbuch fällt nicht in den Nachlass.
Wird jemand in einem Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigter benannt, dann erhält die bezugsberechtigte Person die Lebensversicherungssumme direkt mit dem Tod und außerhalb des Nachlasses. Es ist ein auf den Tod fälliges Geschenk. Ein Erbschein braucht nicht vorgelegt zu werden. Wenn die bezugsberechtigte Person auch Erbe geworden ist, könnte sie zum Beispiel die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen und trotzdem die Lebensversicherungssumme behalten. - Steuerfreie Vermögensübertragungen bzw. Schenkungen unter Eheleuten
Das Vermögen der Eheleute kann höchst unterschiedlich verteilt sein. Verstirbt der vermögendere Ehegatte, hat unter Umständen der andere Ehegatte hohe Erbschaftsteuer zu zahlen. Auch können Kinder ihre Freibeträge gegenüber den Eltern nicht voll ausschöpfen, wenn ein Elternteil kein Vermögen hat. Hat sich die Ehe als tragfähig erwiesen, kommt in Betracht, dass der vermögendere Ehegatte auf den anderen Ehegatten unter Berücksichtigung der Steuerfreibeträge und der Steuerbefreiungen Vermögen überträgt. Gehört zum Beispiel das selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhaus ganz oder teilweise dem vermögenderen Ehegatten, kann dieses Haus auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Diese Übertragung ist zu Lebzeiten der Ehegatten steuerbefreit. Der Wert der Schenkung wird auch nicht auf den Steuerfreibetrag angerechnet.
Hat ein Ehegatte während der Ehe einseitig einen hohen Zugewinn (= Vermehrung des eigenen Vermögens z. B. durch Wertsteigerung) erzielt, kann durch Ehevertrag vereinbart werden, dass der in der Ehe erzielte Zugewinn zu ½ an den anderen Ehegatten gezahlt wird. Auch die Zahlung dieses Zugewinns ist steuerbefreit. Ferner kommt in Betracht, dass die Eheleute durch Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren. Grundsätzlich gehört dann das Vermögen der Eheleute beiden Ehegatten gemeinsam und zu gleichen Anteilen. Der Vermögenszuwachs bei dem Ehegatten, der vorher weniger Vermögen hatte, ist ebenfalls steuerbefreit. - Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Niemand kann ausschließen, seine Geschäftsfähigkeit zu verlieren, sei es durch Unfall oder altersbedingt. Es ist ein Gebot der Vernunft, für diesen Fall Vorsorge zu treffen und Vertrauenspersonen Vollmacht zu erteilen für die Regelung der Vermögens- oder Gesundheitsangelegenheiten. Diese Vorsorgevollmacht kann verknüpft werden mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag wird detailliert geregelt, welche Pflichten der Bevollmächtigte hat, z.B. Heimpflege nur für den Fall, dass eine medizinische Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist, Auskunftspflichten des Bevollmächtigten gegenüber den späteren Erben oder Miterben, eine eventuelle Vergütung des Bevollmächtigten, die Hinzuziehung einer weiteren Person bei der Verfügung über Immobilien etc.
Die Patientenverfügung hat mit der Vorsorgevollmacht direkt nichts zu tun. Die Patientenverfügung ist lediglich die Anweisung an den Arzt, in einer Lebenssituation, die näher zu beschreiben ist, keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr durchzuführen, zum Beispiel durch Mittel der medizinischen Intensivtherapie oder auch medizinische Hilfe zu unterlassen, wenn eine Teilnahme am Leben mit Bewusstsein und ohne medizinische Geräte und ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich ist.
II. Die Vermögensnachfolge nach dem Erbfall
Meine Beratungsleistungen nach dem Erbfall lassen sich in folgende praxisrelevante Gruppen einteilen:
- Prüfung von Pflichtteilsrechten
Jedes Kind hat nach dem Tode eines Elternteils einen Pflichtteilsanspruch, wenn es nicht Erbe wird. Es spielt keine Rolle, ob es sich um leibliche oder adoptierte Abkömmlinge handelt. Regelmäßig wird die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem erstverstorbenen Elternteil als schwere Störung des Familienfriedens empfunden. Steuertaktisch kann allerdings die einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durchaus Sinn machen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den oder die Erben. Die Höhe des Anspruches hängt ab von der Anzahl der Personen, die bei gesetzlicher Erbfolge Erben geworden wären, von dem Wert des Vermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt und vom Wert der Schenkungen, die er lebzeitig vorgenommen hat. Geschenke, die vor mehr als 10 Jahren vollzogen wurden, spielen meist keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich der Schenker am Geschenk zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat oder bei Schenkungen unter Ehegatten. Bei der Berechnung sogenannter Pflichtteilsergänzungsansprüche spielen auch die Geschenke eine Rolle, welche der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat. Da der Pflichtteilsberechtigte im Regelfall nicht Miterbe geworden ist, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen die Erben auf Mitteilung der Zusammensetzung und des Wertes des Nachlasses und der erfolgten Schenkungen zu. Abgesehen von Standartfällen ist das Pflichtteilsrecht äußerst kompliziert und vom Nichtfachmann kaum sachgemäß zu bearbeiten. - Auslegung von Testamente
Unter I. habe ich bereits die Untersuchung über verunglückte Testamente erwähnt. Der juristische Laie kann sich nach meiner Erfahrung kaum eine Vorstellung davon bilden, wie schnell ein Testament mehrdeutig und damit prozessträchtig wird. Erfahrungsgemäß liest jeder Erbe das aus dem Testament heraus, was ihm günstig erscheint. Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung ist das Testament so auszulegen, dass dem Erblasserwillen trotz der unklaren Formulierung Rechnung getragen wird. Die Frage ist nur, wie man den Erblasserwillen ermittelt, wenn er nicht mehr gefragt werden kann. Hierzu ein kleines simples Beispiel:
Der Erblasser formuliert in seinem Testament: „Meine Tochter T. soll mein Geld erhalten.“
Was ist unter Geld zu versehen? Nur Bargeld? Nur Bargeld und Kontoguthaben bei den Banken? Bargeld, Kontoguthaben und das Wertpapierdepot?
Letztlich entscheiden die Gerichte immer unter Berücksichtigung des Einzelfalles, wobei die Rechtsprechung alles andere als einheitlich ist.
Ein sehr häufiger Streitpunkt ist auch die Frage, ob der längerlebende Ehegatte das Testament noch ändern durfte oder ob der längerlebende Ehegatten noch eine Schenkung vornehmen durfte oder diese Schenkung als Umgehung des gemeinsamen Testamentes angesehen wird und damit von den Erben rückgängig gemacht werden kann. - Nachlassauseinandersetzung
Sind mehrere Erben vorhanden, gehören ihnen die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich, also vom Eierbecher bis zur wertvollen Immobilie. Die Nachlassgegenstände sind gemeinschaftlich zu verwalten. Jeder Erbe hat einen Anspruch darauf, dass der Nachlass geteilt wird. Kontoguthaben lassen sich regelmäßig gut teilen. Wie ist zu verfahren, wenn sich im Nachlass eine Eigentumswohnung befindet? Können sich die Erben über einen Verkauf oder Nutzung nicht einigen, kann die Zwangsversteigerung betrieben werden. Hier gilt es die Emotionen aus dem Rechtstreit herauszunehmen und einen Fahrplan für die Abwicklung aufzustellen. Die Alternative zur streitigen Abwicklung kann die einvernehmliche Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch alle Erben sein. Dadurch erhält der Berater die Funktion eines Testamentsvollstreckers. Der Nachlass wird ermittelt, ein Nachlassverzeichnis erstellt, die Nachlassgegenstände versilbert und nach Abgabe der Steuererklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer das Guthaben verteilt. - Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung kann nur vom Erblasser selbst in einem Testament angeordnet werden. Zunehmend werden Erbrechtsexperten als Testamentsvollstrecker bereits im Testament namentlich bestimmt. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass eine ordnungsgemäße Testamentsumsetzung, Erbschaftsverwaltung, Klärung aller erbschaftsteuerlichen und häufig auch einkommensteuerlichen Probleme nur von einem Spezialisten geleistet werden kann. Dies gilt im vermehrten Maße, wenn sich Nachlass im Ausland befindet, Auseinandersetzungsstreit zwischen den Erben zu befürchten ist oder Erben aufgrund ihres Altes noch nicht zur Verwaltung in der Lage sind, zum Beispiel minderjährige Kinder am Nachlass beteiligt sind. - Prozesse und Prozessprognosen
Wenn alle Überzeugungsarbeit und Einigungsbemühungen scheitern, bleibt nur noch die gerichtliche Klärung. Ein Prozess sollte nur geführt werden, wenn eine fundierte Prozessprognose vorliegt, sprich der Bevollmächtigte anhand objektiver Fakten mitteilt, an welchen Stellen ein Risiko liegt, wo juristisches Neuland betreten wird, welche Rechtsprechung zum Problem veröffentlicht wurde, welche Beweismittel zur Verfügung stehen und wer die Beweislast trägt. Meine Kanzlei übernimmt nur das Prozessmandat, wenn die Prozessprognose bekannt gemacht und gegengezeichnet wurde. Bei der Prozessvorbereitung spielt neben der juristischen Aufarbeitung auch die psychische Belastungsfähigkeit des Mandanten eine erhebliche Rolle, zumal Erbprozesse sehr häufig innerhalb der Verwandtschaft oder sogar Familie geführt werden. Da sich Erbprozesse zuweilen über Jahre hinziehen, hat letztlich der Mandant zu entscheiden, ob er sich in der Lage sieht, die dadurch entstehende psychische Belastung zu tragen. - Erbschaftsteuer
Häufig lassen sich auch noch nach dem Erbfall steuerlich günstige Gestaltungen finden, insbesondere wenn die Erbengemeinschaft nicht zerstritten ist. Als Gestaltungsmittel kommen u.a. in Betracht einvernehmliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (damit zum Beispiel die Kinder ihre steuerlichen Freibeträge nutzen können), eine Abfindung für die Ausschlagung der Erbschaft, Durchführung des ausschließlich erbschaftsteuerlichen Zugewinnausgleiches.
Das Finanzamt verlangt regelmäßig und zügig die Zahlung der Erbschaftsteuer. Häufig sind die Nachlassverbindlichkeiten aber noch nicht im vollen Umfang bekannt, wenn der Steuerbescheid ergeht. Es ist auf jeden Fall dafür zu sorgen, dass der Steuerbescheid nicht rechtskräftig wird oder im Hinblick auf der Höhe nach noch nicht bekannte Verbindlichkeiten nur vorläufig ergeht. - Sonstige Verfahren
Es gibt noch eine Fülle weiterer erbrechtlicher Tätigkeitsbereiche, zum Beispiel Einleitung der Nachlassinsolvenz, Ausschlagung der Erbschaft, Gläubigeraufgebot, Auskunftspflichten unter Miterben, Pflichten des Vorerben und Kontrollrechte des Nacherben, Testamentsanfechtungen etc.
PUBLIKATIONEN
28.03.2009Finanztest Spezial Erben und vererben
Stiftung Warentest23.10.2006