Glossar - Erbrecht von A - Z

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Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin entrichtet, muss der säumige Zahler nach einer Schonfrist für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Steuerbetrags entrichten.