Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Säumniszuschlag
Wird eine Steuer nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin entrichtet, muss der säumige Zahler nach einer Schonfrist für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Steuerbetrags entrichten.