Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y ZJüngstenrecht
In der Höfeordnung gilt für den Fall, dass ein Hofeigentümer den Hoferben nicht oder nicht eindeutig bestimmt hat, das sog. Ältesten- oder Jüngstenrecht.Die Höfeordnung gibt dem Ältestenrecht den Vorzug.
Das Jünstenrecht gilt daher nur noch in wenigen kleinen Gemeinden. Es bedarf insofern der Feststellung der Obersten Landesjustizbehörde.