Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Erbvertrag
Der
Erbvertrag ist nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen.
Beim
Erbvertrag kann es sich um einen einseitigen Vertrag nur des Erblassers oder auch - im Gegensatz zum Testament- um einen zweiseitigen Vertrag handeln, bei dem beide (oder auch mehrere) Parteien sich beiderseitig und/oder auch gegenseitig zur Erfüllung bestimmter Leistungen bzw.
Verfügungen von Todes wegen verpflichten.
Der
Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und setzt die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten voraus.
Inhalte eines Erbvertrags können lediglich Erbeinsetzung,
Vermächtnis und die Erteilung von Auflagen sein.
Im Gegensatz zum
Testament ist ein zweiseitiger
Erbvertrag bindend und kann im Gegensatz zum einseitigen
Erbvertrag in der Regel nicht widerrufen werden. Während der durch ein
Testament Bedachte einen
Widerruf des Testaments nicht verhindern kann, erlangt er durch einen
Erbvertrag eine Anwartschaft auf das Erbe.
Es stehen beim
Erbvertrag allerdings noch die Instrumente der Anfechtung, des Rücktritts und der einvernehmlichen Aufhebung zur Verfügung.