Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Erbschein
Der
Erbschein ist ein vom
Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine
Erbengemeinschaft als
Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen.
Der
Erbschein stellt dabei auf das
Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein
Erbe vorhanden ist), der gemeinschaftliche
Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das
Nachlassgericht gestellt werden.
Antragsberechtigt sind der oder die
Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden Titeln. Ein
Erbschein kann als Alleinerbschein für den Alleinerben erteilt werden, als gemeinschaftlicher
Erbschein für alle Miterben oder als Teilerbschein über einen Erbteil eines Miterben erteilt werden.
Gegen eine Zurückweisung des Antrags durch das
Nachlassgericht kann Einspruch eingelegt werden (einfache und erweiterte Beschwerde)