Glossar - Erbrecht von A - Z
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Das
Erbrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergeht. Das
Erbrecht wird durch Grundgesetz (GG Art.14) garantiert und im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Darüber hinaus kommen zahlreiche Regelungen u.a. handelsrechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Natur hinzu.
Jedem steht die
Testierfreiheit zu, also das Recht auf Vererbung durch ein
Testament oder Erbvertrag. Wird dieses nicht genutzt, so gilt die gesetzliche Erbfolge.
Eine besondere Form der letztwilligen Verfügung besteht in der Institution des Vermächtnisses. Das
Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem
Nachlass an den Vermächtnisnehmer. Dabei wird der Vermächtnisnehmer nicht - wie der
Erbe - Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, hat aber einen Anspruch auf Verschaffung der im
Vermächtnis ihm zugedachten Gegenstände oder Leistungen gegen den
Erben oder die Erbengemeinschaft.