Glossar - Erbrecht von A - Z
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Die Erbnehmer werden
Erben bzw. Erbberechtigte, ohne weiteres Zutun sofern gewisse gesetzliche bzw. rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Erbe wird man, wenn durch
Testament oder
Erbvertrag (letztwillige Verfügung) verfügte Rechte und Pflichten eines Erblassers auf den potentiellen
Erben übergehen. Der oder die
Erben werden somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Dagegen kann der vorläufige
Erbe durch Erklärung der
Ausschlagung des angedachten Erbes innerhalb einer sechswöchigen Frist verzichten.
Sind mehrere
Erben eingesetzt, so spricht man von einer Erbengemeinschaft.