Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Berliner Testament
Das
Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem eine gegenseitige Einsetzung der Eheleute zum jeweiligen Alleinerben und eines Dritten als
Nacherbe stattfindet. Nach dem Tod eines der beiden Ehegatten fällt der beiderseitige
Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu, nach dessen Tod geht der
Nachlass an einen Dritten (Nacherben bzw. Schlusserben) über. Häufig sind die Nacherben Kinder der Verstorbenen.
Dabei gibt es die Möglichkeit, dass die Erbmassen der Ehegatten getrennt oder aber auch als eine gemeinsame Vermögensmasse (überlebender Ehegatte als Vollerbe) behandelt werden. Die letztgenannte Variante (Einheitsprinzip) wird in Zweifelsfällen von der Rechtssprechung nach §2268, Abs. 1 BGB favorisiert.
Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das
Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Dem kann zu Lebzeiten der Eltern durch Pflichtteilsverzicht in Form entsprechender Verträge mit den Berechtigten vorgebeugt werden. Eingeforderte Pflichtteile des Erstverstorbenen müssen in Geldform abgegolten werden und bedeuten demnach häufig für die überlebenden Ehegatten eine erhebliche finanzielle Belastung.