Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Ausschlagung
Es ist einem vorläufigen
Erben gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch
Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Die
Ausschlagung muss schriftlich beim
Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das
Erbe grundsätzlich als angenommen. Diese Versäumnis kann prinzipiell noch einmal angefochten werden.
Bei
Ausschlagung gilt das
Erbe als nicht angenommen und fällt demjenigen zu, der zum
Erbe berechtigt gewesen wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Dem vorläufigen
Erben stehen alternativ zur
Ausschlagung Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der aus dem
Erbe resultierenden Verbindlichkeiten zur Verfügung.
Die
Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
Die genauen Umstände einer
Ausschlagung sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942 , § 1943). Ferner sind mehrere wichtige Urteile erlassen worden, die Detailfragen abklären.