Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Ausgleichung
Erben Kinder als gesetzliche
Erben sind sie eventeull zu einer
Ausgleichung wegen der Vorempfänge verpflichtet, die sie vom
Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten erhalten haben. Das Gesetz bestimmt: Abkömmlinge, die als gesetzliche
Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, bei der Erbteilung zur
Ausgleichung zu bringen, was sie vom
Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben. Etwas anderes gilt, wenn der
Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleich ausgeschlossen hat (§ 2050 BGB). Unter Ausstattung ist nicht nur die Aussteuer an eine Tochter zu verstehen, sondern alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird.
Ausgleichung sind also Zuwendungen zur Existenzgründung, Existenzförderung, Existenzsicherung. Was man zu einem dieser Zwecke erhält ist Ausstattung. Erhält man etwas (z.B. Geld) ohne Zielsetzung und kann man damit machen, was man will, liegt keine Ausstattung vor, sondern ein bloßes Geschenk.