Glossar - Erbrecht von A - Z
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In Erbangelegenheiten ist (§2042ff) eine
Auseinandersetzung gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens einer
Erbengemeinschaft unter ihre Mitglieder nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch jedes
Erben auf Auseinandersetzung, es sei denn, der
Erblasser hat anderes verfügt.
Die
Auseinandersetzung wird durch Auseinadersetzungsverträge der
Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen.
Bei fehlender Einigung der
Erben kann ein
Nachlassgericht angerufen werden. In Extremfällen kann auch eine Auseinandersetzungsklage vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.