Glossar - Erbrecht von A - Z
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Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird
Auflassung genannt. Die
Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die
Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.