Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Abkömmlinge
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. So sind meine Nachkommen folglich meine Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), meine Enkel, meine Urenkel, Ururenkel, aber auch meine Adoptivkinder. Der Abkömmling hat ein gesetzliches
Erbrecht und bei
Enterbung ein Pflichtteilsrecht. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem
Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind
Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 205.000 €, Enkel: 51.200 €) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in
Steuerklasse I - statt 12 bis 40 % für z.B. Geschwister in
Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der
Steuerklasse III).