Glossar - Erbrecht von A - Z
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Überschwerung
Ist ein
Nachlass überschuldet durch Vermächtnisse und Auflagen, zum Beispiel, weil ein
Erblasser betraglich festgelegte Vermächtnisse angeordnet hat, das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes allerdings nicht mehr ausreicht, diese zu bedienen, spricht man von Überschwerung.
Das Gesetz gibt dem
Erben dann die Möglichkeit, die so genannte Überschwerungseinrede nach § 1922 BGB zu erheben. Nach Erhebung dieser Einrede kann der
Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zu seiner Befriedigung herausgeben oder ihm eine wertmäßige Abfindung zahlen.