„Vergessene“ Ehefrau kein Anfechtungsgrund i. S. von § 2078 BGB

Die objektiv unzutreffende Angabe des Familienstandes des Testierenden mit „nicht verheiratet“ in einem notariellen Testament ist für sich genommen nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass sich der Erblasser in einem Irrtum über das Bestehen seiner Ehe befunden hat.

Der Erblasser, der seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebte, setzte 18 Tage vor seinem Tod mit notariellem Testament eine Frau, die er kurz zuvor im Krankenhaus kennengelernt hatte, zur Alleinerbin ein. Dem Notar gegenüber gab er an, nicht verheiratet zu sein. Im Testament wurde dementsprechend bei den Personalien des Erblassers festgehalten „nach Angabe nicht verheiratet“. Die Witwe hat das Testament mit der Begründung angefochten, der Erblasser habe sich im Irrtum befunden, da ihm offenkundig die eheliche Beziehung nicht mehr bewusst gewesen sei. Sie beantragte einen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge. Die als Alleinerbin eingesetzte Frau wendet ein, dem Erblasser sei klar gewesen, dass seine Ehe nicht durch eine rechtskräftige Scheidung beendet gewesen sei. Das ergebe sich aus dem Schriftverkehr der Ehegatten in steuer- und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie Äußerungen des Erblassers gegenüber Dritten.

Nach Ansicht des OLG München hat die Anfechtung der Witwe keinen Erfolg. Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes trifft denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft (BayObLG, NJWE-FER 1997, 232). Die unzutreffende Angabe des Familienstandes gegenüber dem Notar beweise nicht die Unkenntnis von der Existenz der Ehefrau, sondern könne auch Ausdruck der Distanzierung des Erblassers von ihr sein. Das OLG stellt weiter klar, dass durch das notarielle Testament ein Irrtum des Erblassers nicht bewiesen werden kann: Gemäß § 415 I ZPO begründet eine öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass alle Erklärungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen wiedergegeben sind. Sie erbringt hingegen keinen Beweis dafür, dass die Erklärung inhaltlich richtig ist; dies unterliegt der freien Würdigung des Gerichts. Erst recht erbringt die Urkunde keinen Beweis hinsichtlich der Frage, ob eine in ihr enthaltene objektiv unrichtige Erklärung vom Erklärenden im Bewusstsein der Unrichtigkeit oder irrtümlich abgegeben wurde. Die objektiv unrichtige Angabe „nicht verheiratet“ in dem notariellen Testament lässt deshalb auch den Schluss zu, der Erblasser habe diese Erklärung abgegeben, wohl wissend, dass sie unrichtig sei.


Praxishinweis: Die Entscheidung zeigt, dass der Beweiswert notarieller Urkunden oft überschätzt wird. Gerade die Feststellungen des Notars zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 28 BeurkG) stellen lediglich die Meinung eines medizinischen Laien dar und haben deshalb nur den Wert eines Indizes (KG, NJW 2001, 903).

OLG München, Beschluss vom 7. 5. 2008 31 Wx 12/08 = BeckRS 2008, 10052








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